Kfz Sachverständiger Lars Meinhardt
Nach dem Unfall 02. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

Abschleppkosten & Bergung nach Unfall: Welche Schadenspositionen in Betracht kommen

Bergung, Abschleppen, Standkosten: Nach einem Unfall entstehen Kosten, bevor der erste Handschlag am Auto passiert ist. Wer zahlt sie – und wie holen Sie sich Ihr Geld zurück?

Abschleppkosten & Bergung nach Unfall: Welche Schadenspositionen in Betracht kommen

Direkt nach einem Unfall zählt jede Minute – für Ihre Sicherheit, für den Verkehrsfluss und für das Auto. Wenn der Wagen nicht mehr fahrbereit ist, kommt der Abschleppdienst. Und mit ihm die erste Rechnung, bevor Sie überhaupt richtig durchgeatmet haben.

Grundsätzlich gilt: Erforderliche Wiederherstellungskosten können bei entsprechender Haftung als Schadensposition ersatzfähig sein. Doch die Praxis ist komplexer – über einzelne Kalkulationspositionen bestehen mitunter unterschiedliche Auffassungen, und die Rechnungshöhen schwanken deutlich.

1.Abschleppen vs. Bergen – der Unterschied

Ein Abschleppdienst wird tätig, wenn das Fahrzeug fahruntüchtig, aber transportierbar ist – z. B. mit einem klassischen Abschleppwagen oder Plateau. Bergung hingegen ist die Rettung eines Fahrzeugs aus einer schwierigen Lage: Straßengraben, Böschung, umgekippt oder unter Trümmern.

Der Unterschied ist wichtig, weil Bergung deutlich teurer ist und Spezialgerät (Kran, Winden, Nachtaufschlag) erfordert. Versicherer versuchen manchmal, Bergung als Abschleppen abzurechnen – hier lohnt der Blick auf die Rechnung.

2.Was ist ortsüblich?

Im Raum Braunschweig, Hannover und Wolfsburg bewegen sich die Preise für Abschleppen und Bergen 2026 in etwa in diesen Rahmen:

  • Abschleppen bis 15 km, Standard-PKW: 180–320 € netto.
  • Nacht-/Wochenend-Zuschlag: +25–50 %.
  • Bergung leicht (Wiese/Graben): 300–600 €.
  • Bergung schwer (Kran, umgestürzt): 800–2.500 €.
  • Standkosten pro Tag: 15–40 € (nach Bergungsende).

3.Positionen, die häufig unterschiedlich bewertet werden

Die Regulierungsstellen kennen ein paar Standard-Argumente, um die Rechnung kleinzurechnen:

  • «Zu weit abgeschleppt.» – Zulässig ist der Weg zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt, notfalls zum Wohnort.
  • «Preis unüblich.» – Wird gerne pauschal behauptet; oft mit Erfolg anfechtbar.
  • «Standkosten nicht erforderlich.» – Nur zulässig, wenn Sie das Fahrzeug hätten früher abholen können.
  • «Bergung war überzogen.» – Fotos von der Unfallposition sind hier Gold wert.

4.Wohin darf das Auto abgeschleppt werden?

Grundsatz: Der Abschleppweg zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ist bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden grundsätzlich erstattungsfähig; die Erstattung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. «Geeignet» heißt: markenkundig für Ihr Fahrzeug oder gleichwertig ausgestattet. Bei Sonderfahrzeugen (Elektro, Wohnmobil) darf der Weg auch länger sein.

Ausnahme: Wenn Sie eine feste Wunsch-Werkstatt haben – etwa Ihre Vertragswerkstatt oder eine markenspezialisierte Werkstatt in Braunschweig – kann auch dieser Weg im Einzelfall erstattungsfähig sein, solange er nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls sollte durch einen hierzu befugten Rechtsanwalt erfolgen.

5.So gehen Sie am besten vor

Meine Empfehlung aus 15 Jahren Praxis:

  • Rufen Sie – wenn möglich – nicht den erstbesten Dienst, sondern Ihre Werkstatt an. Die vermitteln oft günstiger.
  • Lassen Sie sich vor Ort einen Kostenvoranschlag geben (bei Bergung meist realistisch).
  • Fotografieren Sie die Unfallposition VOR der Bergung – wichtig für spätere Rechtfertigung.
  • Bewahren Sie ALLE Belege im Original auf – Kopien reichen der Versicherung selten.
  • Reichen Sie Belege gemeinsam mit dem Gutachten ein – das erhöht die Regulierungsquote deutlich.

Häufige Fragen

Muss ich den Abschleppdienst vorab bezahlen?

Meist ja. Sie strecken die Kosten vor und holen sie sich anschließend bei der gegnerischen Versicherung.

Kann ich einen Bekannten mit Anhänger nutzen?

Ja – gegen Aufwandsentschädigung. Wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung und ein plausibler Betrag (z. B. 0,30 € pro km + Zeit).

Was, wenn ich für Bergung mehr als 2.000 € zahle?

Erstattungsfähig sind bei voller Haftung der Gegenseite grundsätzlich die Kosten, die zur Schadensbehebung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig waren. Fotos und Berichte des Dienstes sind für den Nachweis wichtig; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

Wie lange kann das Auto beim Abschleppdienst stehen bleiben?

Nur solange erforderlich – meist bis zur Begutachtung. Danach zieht die Versicherung die Standkosten schnell in Zweifel.

Passende Standorte in Ihrer Nähe

Wenn der Unfall in einer dieser Städte passiert ist – schauen Sie sich die jeweilige Standortseite mit lokalen Besonderheiten an.

Umfang meiner Tätigkeit

Ich erbringe technische Sachverständigenleistungen im Bereich der Fahrzeugschadenbewertung. Meine Tätigkeit umfasst insbesondere die Besichtigung, Dokumentation und technische Bewertung von Fahrzeugschäden. Eine rechtliche Beratung, Prüfung oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie eine Vertretung gegenüber Versicherungen oder sonstigen Dritten ist nicht Gegenstand meiner Tätigkeit. Auch eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Schadensregulierung erfolgt nicht. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt.

Unverschuldeter Unfall?

Rufen Sie mich an – ich bin meist binnen 24 Stunden bei Ihrem Fahrzeug.

Bei einem Haftpflichtschaden können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen. Gutachterkosten können bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Erstattung hängt jedoch stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.