Kfz Sachverständiger Lars Meinhardt
Nach dem Unfall 12. Mai 2026 12 Min. Lesezeit

Unfall in Braunschweig: Die 7 wichtigsten Schritte direkt nach dem Crash

Vom Absichern der Unfallstelle bis zur Wahl des eigenen Sachverständigen: So sichern Sie als Unfallgeschädigter in Braunschweig Beweise und Geld.

Unfall in Braunschweig: Die 7 wichtigsten Schritte direkt nach dem Crash

Ein Verkehrsunfall passiert in Sekunden – und die technische Dokumentation der ersten Minuten ist später oft entscheidend. Wer am Unfallort strukturiert vorgeht, schafft eine belastbare Grundlage für die spätere technische Bewertung des Schadens.

Dieser Leitfaden ist genau auf Braunschweig und das umliegende 75-km-Einsatzgebiet zugeschnitten. Er zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie nach einem Unfall tun sollten – von der Eigensicherung über die Beweissicherung bis zur Wahl eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

1.Unfallstelle sofort absichern

Der erste Reflex nach einem Unfall ist meist Schreck. Trotzdem zählt jede Sekunde, um Folgeunfälle zu verhindern – gerade auf stark befahrenen Strecken in Braunschweig wie der A2, A39 oder dem Hagenring.

Schalten Sie umgehend die Warnblinkanlage ein und ziehen Sie sich – wenn möglich – mit Ihrem Fahrzeug auf den Seitenstreifen oder eine Parkbucht. Innerorts reicht oft eine Parklücke; auf der Autobahn gehört das Auto schnellstmöglich aus dem fließenden Verkehr.

  • Warnblinkanlage einschalten – auch tagsüber, auch bei kleinen Schäden.
  • Warnweste anlegen, bevor Sie aussteigen (Pflicht für den Fahrer).
  • Warndreieck innerorts 50 m, außerorts 100 m, auf der Autobahn 150–400 m hinter dem Fahrzeug aufstellen.
  • Personen aus dem Gefahrenbereich hinter die Leitplanke bringen.

2.Verletzte versorgen und Notruf 112 wählen

Verletzte Personen haben absoluten Vorrang. Auch wenn nur leichte Beschwerden vorliegen, sollten Sie im Zweifel den Rettungsdienst rufen – Schleudertrauma und Schock treten oft mit Verzögerung auf. Der Notruf 112 ist europaweit kostenfrei.

Leisten Sie Erste Hilfe im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. In Deutschland sind Sie dazu gesetzlich verpflichtet (§ 323c StGB). Wer nur an der Unfallstelle wartet und nichts tut, riskiert ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung.

  • 112 – Rettungsdienst und Feuerwehr (europaweit, ohne Vorwahl).
  • 110 – Polizei.
  • Verletzte aus dem Fahrzeug nur bei akuter Gefahr (z. B. Brand) befreien.
  • Bewusstlose in stabile Seitenlage bringen.

3.Polizei rufen – ja oder nein?

Bei Personenschäden, Streit über die Schuldfrage, hohen Sachschäden oder Fahrerflucht ist die Polizei zwingend zu rufen. Aber auch bei kleineren Blechschäden ist ein Polizeiprotokoll häufig Gold wert: Es dokumentiert objektiv Zeit, Ort und die beteiligten Fahrzeuge.

Die gegnerische Versicherung versucht später nicht selten, die Schuldfrage anzuzweifeln. Ein Aktenzeichen der Polizei Braunschweig oder der zuständigen Dienststelle in Wolfsburg, Salzgitter oder Wolfenbüttel macht Ihnen die Beweisführung dann erheblich leichter.

4.Beweise sichern – das gehört in Ihr Smartphone

Ihr Handy ist nach einem Unfall das wichtigste Werkzeug. Machen Sie Fotos und kurze Videos aus allen relevanten Perspektiven – am besten, bevor irgendetwas bewegt wird. Diese Bilder können später entscheidend sein, wenn ein Sachverständiger das Schadensbild rekonstruiert.

  • Übersichtsaufnahmen der gesamten Unfallstelle (mindestens 4 Seiten).
  • Beide Fahrzeuge mit Kennzeichen, Position und Endlage.
  • Bremsspuren, Splitterfelder, Trümmerteile.
  • Verkehrszeichen, Ampelphasen, Vorfahrtsregelung.
  • Nahaufnahmen der Schadenstellen an beiden Fahrzeugen.
  • Wetter, Sichtverhältnisse, Straßenzustand.

5.Daten austauschen – aber nichts unterschreiben

Sie sind verpflichtet, dem Unfallgegner Name, Anschrift, Versicherung und Fahrzeugdaten zu geben (§ 142 StGB). Lassen Sie sich umgekehrt unbedingt den Führerschein und die Versicherungskarte zeigen – und fotografieren Sie beides.

Unterschreiben Sie am Unfallort niemals Schuldanerkenntnisse oder vorformulierte Erklärungen. Diese können später Ihre Ansprüche komplett verbauen, selbst wenn Sie objektiv keine Schuld trifft.

6.Eigenen Kfz-Sachverständigen einschalten

Das ist der wichtigste – und am häufigsten falsch gemachte – Schritt. Bei einem Haftpflichtschaden können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei einer Mithaftung, einem Bagatellschaden (Schaden unter ca. 750 €) oder fehlender Erforderlichkeit kann die Erstattung ganz oder teilweise entfallen. Eine Garantie für die Kostenübernahme wird nicht übernommen. Die konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls sollte durch einen hierzu befugten Rechtsanwalt erfolgen.

Der Gutachter der gegnerischen Versicherung («Versicherungs-Gutachter») arbeitet im Auftrag des Versicherers – nicht in Ihrem Interesse. Positionen wie Wertminderung, Verbringungskosten oder UPE-Aufschläge werden dort erfahrungsgemäß nicht immer im gleichen Umfang berücksichtigt.

  • Anruf beim eigenen Sachverständigen – in Braunschweig oft binnen 24 Stunden vor Ort.
  • Umfassende technische Schadensaufnahme inkl. Lichtbilddokumentation.
  • Berechnung von Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Direkte Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung möglich.

7.Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten

Bei einem Verkehrsunfall kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts insbesondere bei einer unklaren Haftungslage oder einer nicht eindeutigen Schadenshöhe sinnvoll sein. Ob und in welchem Umfang die Kosten eines Rechtsanwalts von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und sollte durch den beauftragten Rechtsanwalt geprüft werden.

Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch stelle ich Ihnen gerne den Kontakt zu einem Rechtsanwalt her. Die Kontaktaufnahme und Beauftragung erfolgen ausschließlich durch Sie; selbstverständlich können Sie auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Die Kontaktvermittlung ist unverbindlich, eine rechtliche Beratung oder Vertretung durch mich findet nicht statt. Eine Weitergabe Ihrer Kontaktdaten erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Häufige Fragen

Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?

Bei voller Haftung der Gegenseite trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten grundsätzlich in der Regel als Teil des Schadensersatzes; bei Mithaftung erfolgt die Erstattung anteilig. Voraussetzung ist, dass kein Bagatellschaden vorliegt (Schaden über ca. 750 €).

Muss ich die Polizei rufen, auch wenn nichts passiert ist?

Nein, bei reinen Blechschäden ohne Streit über die Schuldfrage reicht ein europäischer Unfallbericht. Sobald aber Verletzte, Fahrerflucht oder unklare Verhältnisse im Spiel sind, ist die Polizei Pflicht.

Wie schnell sollte der Gutachter vor Ort sein?

Optimal ist binnen 24–48 Stunden. So lassen sich Schadensbild und Spuren am genauesten dokumentieren – bevor das Fahrzeug repariert oder bewegt wird.

Was, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht?

Sofort 110 wählen, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Fluchtrichtung notieren. Bei Fahrerflucht reguliert ggf. die Verkehrsopferhilfe – ein Gutachten ist trotzdem zwingend nötig.

Passende Standorte in Ihrer Nähe

Wenn der Unfall in einer dieser Städte passiert ist – schauen Sie sich die jeweilige Standortseite mit lokalen Besonderheiten an.

Umfang meiner Tätigkeit

Ich erbringe technische Sachverständigenleistungen im Bereich der Fahrzeugschadenbewertung. Meine Tätigkeit umfasst insbesondere die Besichtigung, Dokumentation und technische Bewertung von Fahrzeugschäden. Eine rechtliche Beratung, Prüfung oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie eine Vertretung gegenüber Versicherungen oder sonstigen Dritten ist nicht Gegenstand meiner Tätigkeit. Auch eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Schadensregulierung erfolgt nicht. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt.

Unverschuldeter Unfall?

Rufen Sie mich an – ich bin meist binnen 24 Stunden bei Ihrem Fahrzeug.

Bei einem Haftpflichtschaden können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen. Gutachterkosten können bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Erstattung hängt jedoch stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.