Kfz Sachverständiger Lars Meinhardt
Schadenarten

Totalschaden (wirtschaftlich & technisch)

Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn Reparatur unwirtschaftlich ist; technischer Totalschaden bei nicht reparablem Fahrzeug.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegt vor, wenn die Reparaturkosten (zzgl. merkantiler Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen und die 130-Prozent-Grenze nicht eingehalten werden kann oder die Reparatur nicht gewünscht ist.

Abrechnung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand, den die Versicherung erstattet.

Technischer Totalschaden

Liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr fachgerecht reparabel ist (z. B. tragende Strukturen unwiderruflich zerstört). Hier ist Reparatur ausgeschlossen, abgerechnet wird ebenfalls auf Wiederbeschaffungsbasis.

Was Geschädigte tun sollten

Vor jeder Entscheidung das Gutachten abwarten – Restwertangebote der Versicherung erst nach Vorlage prüfen, sonst droht ein verkürzter Auszahlungsbetrag.

Die Informationen auf dieser Website dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtliche Prüfung oder Vertretung im Einzelfall erfolgt durch entsprechend befugte Rechtsdienstleister bzw. Rechtsanwälte.

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Bei einem Haftpflichtschaden können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen. Gutachterkosten können bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Erstattung hängt jedoch stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.