Kfz Sachverständiger Lars Meinhardt
Abrechnung

130-Prozent-Regel

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reparatur auch dann in Betracht kommen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Grundsatz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Reparatur auch dann in Betracht kommen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die sogenannte 130-Prozent-Rechtsprechung setzt dabei weitere Voraussetzungen voraus. Ob diese im Einzelfall erfüllt sind, ist anhand der konkreten Schadenumstände zu prüfen.

Hintergrund ist das Integritätsinteresse des Geschädigten. Die konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls sollte durch einen hierzu befugten Rechtsanwalt erfolgen.

Voraussetzungen

Die sogenannte 130-Prozent-Rechtsprechung setzt neben dem Verhältnis von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert weitere Voraussetzungen voraus. Welche Voraussetzungen im konkreten Schadenfall erfüllt sein müssen und ob eine Reparatur unter diesen Bedingungen in Betracht kommt, ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen.

Die konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls sollte durch einen hierzu befugten Rechtsanwalt erfolgen.

Technische Rolle des Gutachtens

Das Gutachten dokumentiert den festgestellten Schaden, den kalkulierten Reparaturaufwand, den Wiederbeschaffungswert und – soweit ermittelbar – den Restwert. Diese technischen Werte bilden die Grundlage, auf der die rechtliche Bewertung durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann.

Die Informationen auf dieser Website dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtliche Prüfung oder Vertretung im Einzelfall erfolgt durch entsprechend befugte Rechtsdienstleister bzw. Rechtsanwälte.

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Bei einem Haftpflichtschaden können Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen. Gutachterkosten können bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Erstattung hängt jedoch stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.